Brigtte-Kreßner-Stiftung
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Satzung

der

Brigitte-Kreßner-Stiftung


- Gesundheit, Bildung, Integration -



Präambel



Die Stifterin, Frau Brigitte Kreßner, errichtet diese rechtsfähige Stiftung mit dem Ziel, sowohl junge als auch ältere Menschen, die außerhalb der eigenen Familie besonderer Hilfe und Förderung bedürfen, in allen Lebenslagen zu unterstützen.

Ihre persönliche Erfahrung veranlasst die Stifterin, ihr wesentliches Vermögen einer eigenen Stiftung und damit gemeinnützigen sowie karitativen Zwecken zu widmen.

Um eine intensive Stiftungsarbeit zu ermöglichen, soll das gestiftete Vermögen über einen Zeithorizont von zehn bis fünfzehn Jahren für die Stiftungszwecke verwendet werden können - dies auch vor dem Hintergrund, dass die mit der Stiftungsorganisation beauftragten Personen die Stifterin seit langem begleiten und damit persönlich für die Verwirklichung der Vorstellungen der Stifterin einstehen.


§ 1

Name, Rechtsform, Sitz


(1) Die Stiftung führt den Namen

Brigitte-Kreßner-Stiftung

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 2

Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist

die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen so­wie älteren Menschen, die geistig und körperlich behindert sind oder bei de­nen besonderer Förderungs- und Betreuungsbedarf besteht.

Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. Hilfestellung jüngerer und älterer Menschen im alltäglichen Leben und bei Eingliederungsmaßnahmen;
b. persönliche Betreuung und Beratung;
c. Unterstützung durch Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
d. Unterhaltung einer eigenen Wohn- und Betreuungseinrichtung;
e. Unterstützung von Bildungs-, Gesundheits- und Integrationseinrichtungen;
f. Beschaffung von technischen, kommunikativen und gesundheitsfördernden Geräten.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre finanziellen oder sachlichen Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, wenn diese Körperschaft mit diesen Mitteln Maßnahmen nach Absatz (1) fördert.


§ 3

Stiftungsvermögen


(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung errichtet. Das Vermögen der Stiftung soll über einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren für die in § 2 genannten Zwecke verbraucht werden. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die gute Ertragslage der Stiftung oder weitere Zustiftungen dies rechtfertigen.

(4) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Auch der Erwerb einer Immobilie, die der Erreichung des Stiftungszweckes dient, ist ausdrücklich zulässig.

(5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können.

Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.


§ 4

Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens


(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung darf zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zusätzlich zu den Erträgen jährlich bis zu 10 % ihres Vermögens verwenden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Stiftungsvorstand


(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus zwei Personen besteht, deren Amtszeit auf Dauer der Stiftung besteht.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt das verbliebene Vorstandsmitglied unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein.

(3) Ein Vorstandsmitglied wird zum geschäftsführenden Vorstand berufen.

(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt vorbehaltlich Abs. 6 in der Regel ehrenamtlich aus. Der geschäftsführende Vorstand kann sein Amt hauptamtlich ausüben.

(5) Alle Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollen sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist dies zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.

(6) Soweit die Vorstandsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sind, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 zulässig.

(7) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde un­verzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.



§ 6

Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zuläßt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.

(3) Der Vorstand erstellt innerhalb der gesetzlichen Frist eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 7

Vertretung der Stiftung


Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Alle Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt.


§ 8

Beschlussfassung des Vorstandes


(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.


§ 9

Vorstandssitzungen


(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird.

(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindes­tens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürze­re Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 10

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 11

Satzungsänderung


(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand einstimmig. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Besteht Testamentsvollstreckung bis zur vollständigen Stiftungserrichtung, beschließt der Vorstand in Abstimmung mit dem Testamentsvollstrecker über Satzungsänderungen.

§ 12

Auflösung


(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein, gemeinnützige GmbH) zwecks Verwendung für mildtätige und karitative Zwecke.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13

Aufsicht und Inkrafttreten


(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.



Kaltenkirchen, den 07. November 2012



gez. Brigitte Kreßner
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Brigitte Kreßner

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